Gründungsjahr

Betroffene Eltern gründen mit Mitar­beitern der Augsburger Kinder­klinik die Eltern­in­itiative krebs­kranker Kinder Augsburg – LICHTBLICKE e.V. Seit 38 Jahren arbeiten wir für Familien mit krebs­kranken Kindern und Jugendlichen.

Einweihung Elternhaus

Nach zweijäh­riger Bauzeit wird das Mildred Scheel-Elternhaus, benannt nach der Gründerin der Deutschen Krebs­hilfe, einge­weiht. Die Eltern­in­itiative hatte sich schon bald nach ihrer Gründung für den Bau des Hauses einge­setzt, das bis heute ein Zentrum der Arbeit des Vereins bildet.

Heute

Derzeit zählt der Verein über 500 Mitglieder, gut ein Drittel der Mütter und Väter haben ein krebs­krankes Kind. Die Eltern­in­itiative finan­ziert sich aus Spenden, Mitglieds­bei­trägen und freien Zuwen­dungen von Mitgliedern und wird von einem ehren­amt­lichen Vorstand geleitet. Wir von der Eltern­in­itiative fördern und unter­stützen den medizi­ni­schen Fortschritt sowie Verbes­se­rungen für das krebs­kranke Kind.
Für die Umsetzung unserer Ziele sind wir auf Spenden angewiesen. Bitte helfen Sie uns, krebs­kranken Kindern weitere „Licht­blicke“ zu ermöglichen.

Anteilnahme und Beistand

Annähernd 2000 Kinder und Jugend­liche erkranken in Deutschland jährlich an einem bösar­tigen Tumor oder an Leukämie. Am Schwä­bi­schen Kinder­krebs­zentrum werden pro Jahr etwa 50 bis 65 neu erkrankte junge Patienten behandelt. Die Diagnose ist für jede Familie ein großer Schock, zählen Krebs­er­kran­kungen doch zu den zweit­häu­figsten Todes­ur­sachen im Kindes­alter. Dabei wurden bei den Therapien für krebs­kranke Kinder in den letzten drei Jahrzehnten große Fortschritte erzielt. Lagen die Prognosen früher, gemessen an den Überle­bens­raten, bei unter 10 Prozent, gelten heute, je nach Erkrankung, zwischen 40 und 95 Prozent als realistisch.
Dennoch: Der Ausbruch der Krankheit bringt die gesamte Familie aus dem gewohnten Lebens­rhythmus. Die Familie gerät schnell in eine Isolation, die durch die Unter­bringung des kranken Kindes in einer auswär­tigen Klinik oft noch verstärkt wird. Hohe finan­zielle Belas­tungen kommen hinzu.

Die Eltern­in­itiative krebs­kranker Kinder Augsburg – LICHTBLICKE e.V. hilft, die richtige Behandlung mit Hochleis­tungs­me­dizin in einem kindge­rechten Umfeld zur Verfügung zu stellen und unterstützt die Betrof­fenen dabei, diesen schwie­rigen, aber hoffnungs­vollen Weg zu gehen.

Unsere Ziele

Maximale Versorgung in jeder Hinsicht ist notwendig, um krebs­kranken Kindern die Diagnose Zukunft zu stellen. Wir wollen kranken Kindern ihren Aufenthalt in der Klinik erleichtern und eine heimische Atmosphäre schaffen. Den Betrof­fenen helfen wir durch Kontakte und Gespräche mit anderen betrof­fenen Familien, durch Infor­ma­tionen und weitere Hilfeleistungen.

Eltern und Geschwister von krebs­kranken Kindern sollen die Möglichkeit haben, wenigstens teilweise ein Famili­en­leben weiterzuführen. Unser Mildred-Scheel-Haus, das durch Spenden und Zuschüsse erbaut wurde und finan­ziert wird, bietet diese Möglichkeit.

Wir wollen Familien krebs­kranker Kinder, die sich in einer finan­zi­ellen Notlage befinden, schnell und unbürokratisch helfen sowie die Krebs­for­schung und das Schwä­bische Kinder­krebs­zentrum in Augsburg finan­ziell unterstützen. Auch in der Finan­zierung von Personal auf der onkolo­gi­schen Station – derzeit ein Neuro­psy­chologe, eine Erzie­herin und eine Sozial­päd­agogin – sehen wir unsere Aufgabe.

Geschäftsführer

Thomas Kleist
Geschäftsführer
1965 geboren, verhei­ratet, drei Kinder, Dipl.-Jurist Univ., sport- und kulturbegeistert

Unser Vorstand

Gerd Koller
1. Vorsitzender
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
1951 geboren, verhei­ratet, zwei Söhne, städti­scher Angestellter

Thorsten Große
2. Vorsitzender
1971 geboren, drei Kinder, Rechts­anwalt, Steuer­be­rater und Mediator

Prof. Dr. Florian Gerstenberg
Schatzmeister
1975 geboren, verhei­ratet, Steuerberater

Gisela Kater
Schriftführerin

Beisitzer

Mauricio Scenzio Amico
Christoph Breu
Dorothea Holzwarth-Urban
Fuhat Isler
Stefan Kurbel
Marcella Reinhardt
Gabriele Schwab
Iris Steiner
Gisela Wildegger
Maximilian Wolf

Ehrenmitglieder

Rolf von Hohenhau
Präsident Bund der Steuerzahler

Peter Valentino
Medien­un­ter­nehmer (Radio Fantasy / MEGA Radio)
Träger des Bundesverdienstkreuzes

Unsere Förderer

Informative Links

Unsere Satzung

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen »Eltern­in­itiative krebs- kranker Kinder Augsburg – LICHTBLICKE e. V.«

(2) Vereinssitz ist Augsburg.

(3) Der Verein ist im Vereins­re­gister unter Nr. 1349 eingetragen.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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§2 Vereins­zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Unter­stützung krebs­kranker Kinder und Jugend­licher und deren Familien, im Einzelfall, soweit Kapazi­täten im Mildred-Scheel-Haus verfügbar sind, auch chronisch- oder schwerst­kranker Kinder und Jugend­licher und deren Familien.

(2) Der Vereins­zweck wird verwirk­licht insbe­sondere durch:
a. Hilfe­leis­tungen an die in Absatz (1) genannten Personen (auch präven­tiver und rehabi­li­ta­tiver, finan­zi­eller und psycho­so­zialer Art)
b. Unter­kunft und Betreuung der in Absatz (1) genannten Personen im vereins­ei­genen Mildred-Scheel-Haus und dessen Erhaltung
c. Unter­stützung des schwä­bi­schen Kinder­krebs­zen­trums und im Einzellfall anderer medizi­ni­scher Einrichtungen
d. Unter­stützung von Selbst­hil­fe­gruppen bei deren Aufgaben
e. Unter­stützung der Krebs­for­schung auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendmedizin

(3) Der Verein finan­ziert sich aus Mitglieds­bei­trägen, Spenden und freien Zuwendungen.

 

§3 Gemein­nüt­zigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmit­telbar gemein­nützige und mildtätige Zwecke im Sinn des Abschnitts »Steuer­be­güns­tigte Zwecke« der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen­wirt­schaft­liche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungs­mä­ßigen Zwecke verwendet werden.

(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwen­dungen aus Mitteln des Vereins, soweit sie nicht in ihrer Person selbst die Voraus­set­zungen für eine Förderung im Sinne des Vereins­zwecks erfüllen oder als Selbst­hil­fe­gruppe Mittel benötigen.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körper­schaft fremd sind, oder durch unver­hält­nis­mäßig hohe Vergü­tungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natür­liche und juris­tische Personen und sonstige rechts­fähige Einrich­tungen werden, die bereit sind, die Zwecke des Vereins zu unterstützen.

(2) Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied ist in schrift­licher Form beim Vorstand zu stellen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitglied­schaft ist nicht übertragbar und endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss bzw. durch Auflösung des Vereins.

(4) Der Austritt ist zum Schluss des Kalen­der­jahres möglich. Er ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.

(5) Ein Ausschluss ist möglich, wenn ein Mitglied seinen Beitrags­pflichten trotz Auffor­derung nicht nach kommt oder durch sein Verhalten den Zweck oder das Ansehen des Vereins schädigt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Dem Mitglied muss vor der Beschluss­fassung Gelegenheit zur Stellung­nahme gegeben werden. Der Ausschluss wird mit Mitteilung des Beschlusses an das betroffene Mitglied wirksam. Der Ausschluss bedarf keiner Ankün­digung und keiner Mitteilung, wenn das Mitglied eine Adres­sen­än­derung nicht angezeigt hat und seine Anschrift dem Verein nicht bekannt ist.

(6) Von den Mitgliedern werden Beiträge (Geldbei­träge) erhoben. Über die Höhe der Beiträge beschließt die Mitglie­der­ver­sammlung. Der Mitglieds­beitrag ist ein Jahres­beitrag und fällig zum Anfang eines jeden Jahres.

(7) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzungs­be­stim­mungen einzu­halten und keine Handlungen zu begehen, die dem Ansehen des Vereins abträglich sind. Die Mitglieder sollen durch tatkräftige Mitarbeit die Bestre­bungen des Vereins unterstützen.

(8) Ehren­mit­glieder können durch Vorstands­be­schluss ernannt und von der Beitrags­pflicht befreit werden.

 

§ 5 Organe

(1) Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
c. der Beirat

(2) Die Zustän­dig­keiten und Aufgaben der Organe ergeben sich aus den nachfol­genden Bestimmungen.

 

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitglie­der­ver­sammlung wird vom Vorsit­zenden, und bei dessen Verhin­derung vom stell­ver­tre­tenden Vorsit­zenden, einbe­rufen und geleitet. Sie findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie ist unter Angabe der Tages­ordnung schriftlich durch einfachen Brief, der an die letzte dem Verein bekannte Adresse der Mitglieder zu richten ist, einzu­be­rufen. Die Einbe­ru­fungs­frist beträgt mindestens 14 Tage vor dem anberaumten Termin; hierbei ist der Tag der Mitglie­der­ver­sammlung nicht mitzu­rechnen. Die Einbe­ru­fungs­frist beginnt mit dem Tag, an dem die Einladung zur Post gegeben (Datum des Poststempels) worden ist. Zusätz­liche Anträge für die Tages­ordnung sind mindestens fünf Tage vor der Mitglie­der­ver­sammlung beim Vorsit­zenden schriftlich einzureichen.

(2) Außer­or­dent­liche Mitglie­der­ver­samm­lungen sind einzu­be­rufen, wenn sie von der Mehrheit des Vorstands für erfor­derlich gehalten werden oder von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich beim Vorsit­zenden beantragt werden.

(3) Die Mitglie­der­ver­sammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschie­nenen Mitglieder beschluss­fähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(4) In der Mitglie­der­ver­sammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimm­rechts kann ein anderes Mitglied oder ein Dritter nicht bevoll­mächtigt werden.

(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgege­benen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung ist eine Dreivier­tel­mehrheit der abgege­benen gültigen Stimmen erfor­derlich. Stimm­ent­hal­tungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Stimmen­gleichheit bedeutet Ablehnung.

(6) Beschlüsse der Mitglie­der­ver­sammlung werden proto­kol­liert. Das Protokoll ist vom Vorsit­zenden zu unter­zeichnen und an alle Mitglieder zu versenden.

(7) Die Aufgaben der Mitglie­der­ver­sammlung sind:
a. Wahl des Vorstands
b. Bestellung des Kassenprüfers
c. Entge­gen­nahme des Jahres­be­richts und des Kassenberichts
d. Entlastung des Vorstands
e. Festsetzung der Beitragshöhe für Mitglieder sowie deren Fälligkeit
f. sonstige Beschluss­fassung über Anträge im Rahmen der Tages­ordnung sowie über Satzungsänderungen

 

§7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:
a. dem Vorsitzenden
b. dem stell­ver­tre­tenden Vorsit­zenden c. dem Schatzmeister
d. dem Schriftführer
e. bis zu zehn Beisitzern

(2) Der Vorsit­zende und der stell­ver­tre­tende Vorsit­zende vertreten den Verein gerichtlich und außer­ge­richtlich. Der Vorsit­zende und der stell­ver­tre­tende Vorsit­zende haben Allein­ver­tre­tungs­be­fugnis. Im Innen­ver­hältnis des Vereins soll der stell­ver­tre­tende Vorsit­zende seine Vertre­tungs­be­fugnis nur bei Verhin­derung des Vorsit­zenden ausüben. Die Vertre­tungs­macht wird nicht beschränkt.

(3) Der Vorstand kann weitere beratende Vorstands­mit­glieder (ohne Stimm­recht für Vorstands­be­schlüsse) in den Vorstand kooptieren.

(4) Die Sitzungen des Vorstands werden vom Vorsitzenden,im Verhin­de­rungsfall vom stell­ver­tre­tenden Vorsit­zenden, einbe­rufen und geleitet. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es die Gegeben­heiten erfordern, mindestens aber einmal im Vierteljahr. Er ist beschluss­fähig, wenn alle Vorstands­mit­glieder einge­laden sind und ein Drittel seiner Mitglieder im Sinn des vorste­henden Absatzes (1) anwesend ist. Jedes Mitglied des Vorstands hat eine Stimme. Be- schlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgege­benen Stimmen gefasst. Bei Stimmen­gleichheit gibt die Stimme des Vorsit­zenden den Ausschlag.

(5) Die Amtsdauer der Mitglieder des Vorstands beträgt zwei Jahre. Die Vorstands­mit­glieder bleiben bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(6) Aufgaben des Vorstands sind insbesondere:
a. die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte
b. die Durch­führung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
c. die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern d. die Beschluss­fassung über den Haushaltsplan einschließlich der Beschluss­fassung über die Bildung von Rücklagen
e. die Vorlage der Jahres­rechnung und des Prüfbe­richts in der Mitgliederversammlung
f. alle sonstigen Angele­gen­heiten des Vereins, für die nicht die Mitglie­der­ver­sammlung zuständig ist

(7) Der Vorstand ist ehren­amtlich tätig. Die Mitglie­der­ver­sammlung kann einen angemes­senen pauschalen Aufwands­ersatz für die Mitglieder des Vorstands beschließen.

(8) Der Vorstand ist berechtigt, die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte und die Durch­führung der Beschlüsse der Mitglie­der­ver­sammlung einem haupt­amt­lichen Geschäfts­führer, der den Weisungen des Vorstands unter­liegt, zu übertragen. Weitere haupt­amt­liche Mitar­beiter können zur Wahrnehmung der laufenden Geschäfte durch den Vorstand einge­stellt werden. Diesen Personen kann der Vorstand auch aufga­ben­be­zogene Zeich­nungs­rechte (i.A.) übertragen. Auswahl und Einstellung der Fachkräfte obliegt ausschließlich dem Vorstand.

 

§ 8 Beirat

(1) Der Vorstand kann einen Beirat auf die Dauer der Amtszeit des Vorstands bestellen. Der Beirat soll aus mindestens drei Personen bestehen. Mitglieder des Beirats sollen Personen des öffent­lichen Lebens sein.

(2) Der Beirat soll den Vorstand in Sachfragen beraten und die Zwecke des Vereins in der Öffent­lichkeit fördern.

 

§ 9 Kassenprüfung

(1) Die Überprüfung der Kassen­ge­schäfte erfolgt einmal im Jahr vor der Jahres­haupt­ver­sammlung, in der vom Kassen­prüfer berichtet wird.

(2) Die Jahres­rechnung ist dem Kassen­prüfer recht­zeitig vor der Mitglie­der­ver­sammlung zur Prüfung vorzulegen.

(3) Das Ergebnis ist zu proto­kol­lieren und als Prüfungs­be­richt der Mitglie­der­ver­sammlung vorzulegen.

 

§ 10 Auflösung, Anfallberechtigung

(1) Der Verein kann nur in einer außer­or­dent­lichen Mitglie­der­ver­sammlung mit Dreivier­tel­mehrheit der abgege­benen gültigen Stimmen aufgelöst werden. Auf der Tages­ordnung dieser Mitglie­der­ver­sammlung darf nur der Punkt »Auflösung des Vereins« stehen. Die Versammlung ist beschluss­fähig, wenn mindestens drei Viertel aller Mitglieder anwesend sind. Erweist sich die Mitglie­der­ver­sammlung als beschluss­un­fähig, so ist erneut zu einer außer­or­dent­lichen Mitglie­der­ver­sammlung einzu­laden, die auf jeden Fall beschluss­fähig ist; hierauf ist in der Einladung hinzu­weisen. Im Übrigen ist § 6 der Satzung entspre­chend anzuwenden.

(2) Die Auflösung des Dachver­bands »Deutsche Leukämie-Forschungs­­hilfe – Aktion für krebs­kranke Kinder e. V.« lässt den Bestand des Vereins unberührt.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bishe­rigen steuer­be­güns­tigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den »VEREIN ZUR FAMILIENNACHSORGE – BUNTER KREIS e.V.«, der es unmit­telbar und ausschließlich für gemein­nützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Hinter einem
kleinen Erfolg
steckt eine
große Leistung.