
Gründungsjahr
Betroffene Eltern gründen mit Mitarbeitern der Augsburger Kinderklinik die Elterninitiative krebskranker Kinder Augsburg – LICHTBLICKE e.V. Seit 40 Jahren arbeiten wir für Familien mit krebskranken Kindern und Jugendlichen.

Einweihung Elternhaus
Nach zweijähriger Bauzeit wird das Mildred Scheel-Elternhaus, benannt nach der Gründerin der Deutschen Krebshilfe, eingeweiht. Die Elterninitiative hatte sich schon bald nach ihrer Gründung für den Bau des Hauses eingesetzt, das bis heute ein Zentrum der Arbeit des Vereins bildet.

Heute
Derzeit zählt der Verein über 500 Mitglieder, gut ein Drittel der Mütter und Väter haben ein krebskrankes Kind. Die Elterninitiative finanziert sich aus Spenden, Mitgliedsbeiträgen und freien Zuwendungen von Mitgliedern und wird von einem ehrenamtlichen Vorstand geleitet. Wir von der Elterninitiative fördern und unterstützen den medizinischen Fortschritt sowie Verbesserungen für das krebskranke Kind.
Für die Umsetzung unserer Ziele sind wir auf Spenden angewiesen. Bitte helfen Sie uns, krebskranken Kindern weitere „Lichtblicke“ zu ermöglichen.
Anteilnahme und Beistand
Annähernd 2000 Kinder und Jugendliche erkranken in Deutschland jährlich an einem bösartigen Tumor oder an Leukämie. Am Schwäbischen Kinderkrebszentrum werden pro Jahr etwa 50 bis 65 neu erkrankte junge Patienten behandelt. Die Diagnose ist für jede Familie ein großer Schock, zählen Krebserkrankungen doch zu den zweithäufigsten Todesursachen im Kindesalter. Dabei wurden bei den Therapien für krebskranke Kinder in den letzten drei Jahrzehnten große Fortschritte erzielt. Lagen die Prognosen früher, gemessen an den Überlebensraten, bei unter 10 Prozent, gelten heute, je nach Erkrankung, zwischen 40 und 95 Prozent als realistisch.
Dennoch: Der Ausbruch der Krankheit bringt die gesamte Familie aus dem gewohnten Lebensrhythmus. Die Familie gerät schnell in eine Isolation, die durch die Unterbringung des kranken Kindes in einer auswärtigen Klinik oft noch verstärkt wird. Hohe finanzielle Belastungen kommen hinzu.
Die Elterninitiative krebskranker Kinder Augsburg – LICHTBLICKE e.V. hilft, die richtige Behandlung mit Hochleistungsmedizin in einem kindgerechten Umfeld zur Verfügung zu stellen und unterstützt die Betroffenen dabei, diesen schwierigen, aber hoffnungsvollen Weg zu gehen.
Unsere Ziele
Maximale Versorgung in jeder Hinsicht ist notwendig, um krebskranken Kindern die Diagnose Zukunft zu stellen. Wir wollen kranken Kindern ihren Aufenthalt in der Klinik erleichtern und eine heimische Atmosphäre schaffen. Den Betroffenen helfen wir durch Kontakte und Gespräche mit anderen betroffenen Familien, durch Informationen und weitere Hilfeleistungen.
Eltern und Geschwister von krebskranken Kindern sollen die Möglichkeit haben, wenigstens teilweise ein Familienleben weiterzuführen. Unser Mildred-Scheel-Haus, das durch Spenden und Zuschüsse erbaut wurde und finanziert wird, bietet diese Möglichkeit.
Wir wollen Familien krebskranker Kinder, die sich in einer finanziellen Notlage befinden, schnell und unbürokratisch helfen sowie die Krebsforschung und das Schwäbische Kinderkrebszentrum in Augsburg finanziell unterstützen. Auch in der Finanzierung von Personal auf der onkologischen Station – derzeit ein Neuropsychologe, eine Erzieherin und eine Sozialpädagogin – sehen wir unsere Aufgabe.
Geschäftsführer

Thomas Kleist
Geschäftsführer
1965 geboren, verheiratet, drei Kinder, Dipl.-Jurist Univ., sport- und kulturbegeistert
Unser Vorstand

Gerd Koller
1. Vorsitzender
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
1951 geboren, verheiratet, zwei Söhne, städtischer Angestellter

Thorsten Große
2. Vorsitzender
1971 geboren, drei Kinder, Rechtsanwalt, Steuerberater und Mediator

Prof. Dr. Florian Gerstenberg
Schatzmeister
1975 geboren, verheiratet, Steuerberater

Iris Steiner
Schriftführerin
Beisitzer
Mauricio Scenzio Amico
Christoph Breu
Dorothe Holzwarth-Urban
Fidela Garcia la Russa
Fuhat Isler
Markus Knickl
Stefan Kurbel
Daniela Mayland
Gabriele Schwab
Maximilian Wolf
Ehrenmitglieder
Rolf von Hohenhau
Präsident Bund der Steuerzahler
Peter Valentino
Medienunternehmer (Radio Fantasy / MEGA Radio)
Träger des Bundesverdienstkreuzes
Unsere Satzung
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen »Elterninitiative krebs- kranker Kinder Augsburg – LICHTBLICKE e. V.«
(2) Vereinssitz ist Augsburg.
(3) Der Verein ist im Vereinsregister unter Nr. 1349 eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die Unterstützung krebskranker Kinder und Jugendlicher und deren Familien, im Einzelfall, soweit Kapazitäten im Mildred-Scheel-Haus verfügbar sind, auch chronisch- oder schwerstkranker Kinder und Jugendlicher und deren Familien.
(2) Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a. Hilfeleistungen an die in Absatz (1) genannten Personen (auch präventiver und rehabilitativer, finanzieller und psychosozialer Art)
b. Unterkunft und Betreuung der in Absatz (1) genannten Personen im vereinseigenen Mildred-Scheel-Haus und dessen Erhaltung
c. Unterstützung des schwäbischen Kinderkrebszentrums und im Einzellfall anderer medizinischer Einrichtungen
d. Unterstützung von Selbsthilfegruppen bei deren Aufgaben
e. Unterstützung der Krebsforschung auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendmedizin
(3) Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und freien Zuwendungen.
§3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinn des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, soweit sie nicht in ihrer Person selbst die Voraussetzungen für eine Förderung im Sinne des Vereinszwecks erfüllen oder als Selbsthilfegruppe Mittel benötigen.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen und sonstige rechtsfähige Einrichtungen werden, die bereit sind, die Zwecke des Vereins zu unterstützen.
(2) Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied ist in schriftlicher Form beim Vorstand zu stellen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss bzw. durch Auflösung des Vereins.
(4) Der Austritt ist zum Schluss des Kalenderjahres möglich. Er ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.
(5) Ein Ausschluss ist möglich, wenn ein Mitglied seinen Beitragspflichten trotz Aufforderung nicht nach kommt oder durch sein Verhalten den Zweck oder das Ansehen des Vereins schädigt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Der Ausschluss wird mit Mitteilung des Beschlusses an das betroffene Mitglied wirksam. Der Ausschluss bedarf keiner Ankündigung und keiner Mitteilung, wenn das Mitglied eine Adressenänderung nicht angezeigt hat und seine Anschrift dem Verein nicht bekannt ist.
(6) Von den Mitgliedern werden Beiträge (Geldbeiträge) erhoben. Über die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag und fällig zum Anfang eines jeden Jahres.
(7) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzungsbestimmungen einzuhalten und keine Handlungen zu begehen, die dem Ansehen des Vereins abträglich sind. Die Mitglieder sollen durch tatkräftige Mitarbeit die Bestrebungen des Vereins unterstützen.
(8) Ehrenmitglieder können durch Vorstandsbeschluss ernannt und von der Beitragspflicht befreit werden.
§ 5 Organe
(1) Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
c. der Beirat
(2) Die Zuständigkeiten und Aufgaben der Organe ergeben sich aus den nachfolgenden Bestimmungen.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, und bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen und geleitet. Sie findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie ist unter Angabe der Tagesordnung schriftlich durch einfachen Brief, der an die letzte dem Verein bekannte Adresse der Mitglieder zu richten ist, einzuberufen. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens 14 Tage vor dem anberaumten Termin; hierbei ist der Tag der Mitgliederversammlung nicht mitzurechnen. Die Einberufungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Einladung zur Post gegeben (Datum des Poststempels) worden ist. Zusätzliche Anträge für die Tagesordnung sind mindestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich einzureichen.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn sie von der Mehrheit des Vorstands für erforderlich gehalten werden oder von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt werden.
(3) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(4) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied oder ein Dritter nicht bevollmächtigt werden.
(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
(6) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und an alle Mitglieder zu versenden.
(7) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a. Wahl des Vorstands
b. Bestellung des Kassenprüfers
c. Entgegennahme des Jahresberichts und des Kassenberichts
d. Entlastung des Vorstands
e. Festsetzung der Beitragshöhe für Mitglieder sowie deren Fälligkeit
f. sonstige Beschlussfassung über Anträge im Rahmen der Tagesordnung sowie über Satzungsänderungen
§7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a. dem Vorsitzenden
b. dem stellvertretenden Vorsitzenden c. dem Schatzmeister
d. dem Schriftführer
e. bis zu zehn Beisitzern
(2) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende haben Alleinvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis des Vereins soll der stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsbefugnis nur bei Verhinderung des Vorsitzenden ausüben. Die Vertretungsmacht wird nicht beschränkt.
(3) Der Vorstand kann weitere beratende Vorstandsmitglieder (ohne Stimmrecht für Vorstandsbeschlüsse) in den Vorstand kooptieren.
(4) Die Sitzungen des Vorstands werden vom Vorsitzenden,im Verhinderungsfall vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen und geleitet. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es die Gegebenheiten erfordern, mindestens aber einmal im Vierteljahr. Er ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen sind und ein Drittel seiner Mitglieder im Sinn des vorstehenden Absatzes (1) anwesend ist. Jedes Mitglied des Vorstands hat eine Stimme. Be- schlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Die Amtsdauer der Mitglieder des Vorstands beträgt zwei Jahre. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(6) Aufgaben des Vorstands sind insbesondere:
a. die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte
b. die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
c. die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern d. die Beschlussfassung über den Haushaltsplan einschließlich der Beschlussfassung über die Bildung von Rücklagen
e. die Vorlage der Jahresrechnung und des Prüfberichts in der Mitgliederversammlung
f. alle sonstigen Angelegenheiten des Vereins, für die nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist
(7) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann einen angemessenen pauschalen Aufwandsersatz für die Mitglieder des Vorstands beschließen.
(8) Der Vorstand ist berechtigt, die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte und die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung einem hauptamtlichen Geschäftsführer, der den Weisungen des Vorstands unterliegt, zu übertragen. Weitere hauptamtliche Mitarbeiter können zur Wahrnehmung der laufenden Geschäfte durch den Vorstand eingestellt werden. Diesen Personen kann der Vorstand auch aufgabenbezogene Zeichnungsrechte (i.A.) übertragen. Auswahl und Einstellung der Fachkräfte obliegt ausschließlich dem Vorstand.
§ 8 Beirat
(1) Der Vorstand kann einen Beirat auf die Dauer der Amtszeit des Vorstands bestellen. Der Beirat soll aus mindestens drei Personen bestehen. Mitglieder des Beirats sollen Personen des öffentlichen Lebens sein.
(2) Der Beirat soll den Vorstand in Sachfragen beraten und die Zwecke des Vereins in der Öffentlichkeit fördern.
§ 9 Kassenprüfung
(1) Die Überprüfung der Kassengeschäfte erfolgt einmal im Jahr vor der Jahreshauptversammlung, in der vom Kassenprüfer berichtet wird.
(2) Die Jahresrechnung ist dem Kassenprüfer rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung zur Prüfung vorzulegen.
(3) Das Ergebnis ist zu protokollieren und als Prüfungsbericht der Mitgliederversammlung vorzulegen.
§ 10 Auflösung, Anfallberechtigung
(1) Der Verein kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aufgelöst werden. Auf der Tagesordnung dieser Mitgliederversammlung darf nur der Punkt »Auflösung des Vereins« stehen. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel aller Mitglieder anwesend sind. Erweist sich die Mitgliederversammlung als beschlussunfähig, so ist erneut zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen, die auf jeden Fall beschlussfähig ist; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Im Übrigen ist § 6 der Satzung entsprechend anzuwenden.
(2) Die Auflösung des Dachverbands »Deutsche Leukämie-Forschungshilfe – Aktion für krebskranke Kinder e. V.« lässt den Bestand des Vereins unberührt.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den »VEREIN ZUR FAMILIENNACHSORGE – BUNTER KREIS e.V.«, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Hinter einem
kleinen Erfolg
steckt eine
große Leistung.